AGBs
Polichronidis Handels GmbH, Chrisoula Polichronidi, Volksgarten Str. 35, 40227 Düsseldorf
I. Allgemeines
1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
2)
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten
Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss
noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3)
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine
Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit, abweichende Bedingungen
des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt wird.
4)
Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften
nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Eine Annahme der von
dem Verkäufer gelieferten Waren durch den Käufer bedeutet eine
Anerkennung der Verkaufsbedingungen des Verkäufers auch für zukünftige
Geschäfte. Eines Widerspruchs des Verkäufers gegen Einkaufsbedingungen
des Käufers bedarf es nicht. Ein Schweigen des Verkäufers auf derartige
Bedingungen, auf Einheitsbedingungen, auf Makler- und
Agentenschlussscheine ist keine Anerkennung solcher Bedingungen. Ein
Schweigen des Verkäufers auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen des
Käufers und zu Makler- und Agentenschlussscheinen ist nicht als
Einverständnis anzusehen. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung des
Käufers von den Bedingungen des Verkäufers gilt als Ablehnung. Nimmt der
Käufer dennoch die Lieferung des Verkäufers an, so gilt dies
unwiderleglich als Einverständnis mit den Verkaufsbedingungen des
Verkäufers.
II. Angebote, Bestellungen
1) Unsere Angebote sind - insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit - stets freibleibend.
2)
Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie
schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich
geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich oder fernschriftlich
bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
III. Preise, Gewichte
1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
2)
Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter
Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben - insbesondere
Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich - anfallen, sind wir berechtigt,
den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
3) Maßgebend
für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte
Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten
des Käufers.
IV. Mengen, Qualität, Kennzeichnung
1) Wir sind stets berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
2)
Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im
Einzelfall etwas anderes vereinbart, etwa „nach Besicht“ oder „wie
bemustert“ gekauft wird.
3) Die Ware gilt nicht als abgepackt und
ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
4) Die mitgelieferte
Transport- und Verkaufsverpackung wird zusammen mit den gelieferten
Waren an den Käufer übereignet. Der Käufer ist für die ordnungsgemäße
Entsorgung der Verpackungen verantwortlich.
V. Versand, Lieferung
1)
Die Ware reist stets unversichert und auf Gefahr des Käufers. Dies gilt
auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches
Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Daraus erwachsende
Kosten gehen allein zu seinen Lasten. Ist der Käufer Verbraucher, geht
die Gefahr mit Besitzerlangung der Ware über.
2) Die Wahl des
Versandortes und Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt
mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem
Ermessen ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste
Beförderung.
3) Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen, so
ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige
Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen, daraus entstehende Kosten
hat der Käufer zu tragen.
4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
6)
Die Angabe von Liefer- und Abladezeiten ist stets unverbindlich, wenn
nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
7)
Ist keine bestimmte Zeit für dem Verkäufer obliegende
Erfüllungshandlungen angegeben, so erfolgen solche Handlungen nach
Möglichkeit. Für angegebene Erfüllungszeiten übernimmt der Verkäufer
keine Gewähr, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich
bestätigt worden sind.
8) Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund von unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden
Ereignissen - hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von
Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unserem
Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 5) unterfallende
Ereignisse - entbinden uns für die Dauer und im Umfang Ihrer Einwirkung
von der Verpflichtung, vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten
einzuhalten. Sie berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, sofern der
Käufer durch uns unverzüglich über das Lieferhemmnis informiert wurde.
Bereits erfolgte Gegenleistungen des Käufers sind in diesem Fall
zurückzuerstatten. Weitere Schadens- oder sonstige Ansprüche sind
ausgeschlossen..
9) Wird - ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß
vorstehender Ziffer 8) vorliegt - eine vereinbarte Liefer-oder
Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine
angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch
diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum
Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Verzug
oder Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund
berechtigt, es sei denn, der Käufer weist dem Verkäufer grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach. Bereits erfolgte Gegenleistungen des
Käufers sind in diesem Fall zurückzuerstatten.
10) Rechtzeitige
und richtige Selbstbelieferung, glückliche Ankunft sowie die Erteilung
von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und der Bestand der Ausfuhr- und
Einfuhrmöglichkeiten bleiben vorbehalten.
VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1)
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten
Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme
sofort
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen
und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief
bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken;
b)
mindestens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu
in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien
usw.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch
und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens
stichprobenweise aufzutauen ist.
2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a)
Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die
Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme
folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer
Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1b) zunächst unentdeckt
geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die
Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei
Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die
Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich,
telegrafisch oder fernschriftlich zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge
reicht nicht aus. Auch ist eine Mängelrüge unbeachtlich, wenn sie nur
gegenüber einem Vertreter, Makler oder Agenten erfolgt.
c) Aus
der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu
entnehmen sein. Nicht ordnungsgemäß gerügte Ware gilt als genehmigt.
d)
Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort
zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns
einzuschaltende Sachverständige bereitzuhalten.
3) Beanstandungen
in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind
ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1a)
erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw.
Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen,
sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversandt oder mit
ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt.
5)
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware
für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.
VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
1) Haftet der Lieferung ein Mangel an, der form- und fristgerecht vom Käufer angezeigt wurde, gilt folgendes:
a)
Im Fall der Mangelhaftigkeit der gesamten Partie oder eines
überwiegenden Teils davon ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag unter
den Bedingungen der Ziff. b) berechtigt. Im übrigen steht dem Käufer
nur das Recht der Minderung zu.
b) Das Recht auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen. Schadenersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer weist
dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach. Dieser Ausschluss
umfasst jegliche Art von unmittelbaren, mittelbaren- und Folgeschäden.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind
nicht abtretbar.
2) Die vorstehende Gewährleistungsregelung ist
abschließend und schließt sonstige Gewährleistungs-und
Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus.
VIII. Zahlung
1)
Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „netto Kasse“ ohne jeden
Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein
anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber
an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3)
Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens zehn Kalendertagen ab
Rechnungsdatum oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin
ausgeglichen, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen von12 % per
annum zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4) Wenn
beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist,
insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest
stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt
oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren
beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder
Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen
Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden,
die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind
wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die
Kreditwürdigkeit des Käufers gilt bereits dann als zweifelhaft, wenn
eine Bank oder eine Auskunftei dem Sinne nach mitteilt, die
Zahlungsweise des Käufers sei unregelmäßig oder es sei Zurückhaltung
geboten. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von
Zahlungsschwierigkeiten unverzüglich Kenntnis zu geben.
5) Gegen
Zahlungsansprüche des Verkäufers darf der Käufer nur mit
Gegenforderungen aufrechnen, die vom Verkäufer anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt worden sind. Dem Käufer steht kein
Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
6) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz
anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1)
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer
unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch
Saldoforderungen aus Kontokorrent - beglichen hat, insbesondere auch
alle von ihm gegebenen Schecks und von ihm akzeptierten Wechsel
eingelöst sind.
2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns
gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer
kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben
VIII 4). Darüberhinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des
Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns
gegenüber und insbesondere seinen Zahlungen in Verzug gerät oder
sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft
erscheinen lassen.
3) Für das Recht des Käufers, die von uns
gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziffer 2) entsprechend.
Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz
oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt
unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände
erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig,
dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht,
wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer
der Sachen bleibt.
4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in
Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt,
erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten
Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis
des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der
übrigen Ware.
5) Waren, an denen wir gemäß vorstehender Ziffern
3) und 4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die von
uns gemäß vorstehender Ziffer 1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6)
Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder
um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur
solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder
aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen
Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die
gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen
Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere
Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung aus Weiterveräußerung
zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
7)
Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten
Abtretungen zu mehr als 120%zweifelsfrei gesichert sind, wird der
Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach unserer
Auswahl freigegeben.
8) Der Käufer ist ermächtigt, die
Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer
Geschäftsbetrieb gegeben ist(siehe dazu VIII. Ziffer 4). Darüber hinaus
können wir die Einzugsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit
der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen
Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die
seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die
Einzugsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer
auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen und uns die für den Einzug erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9) Bei Zugriffen Dritter auf
unsere Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum
hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer
Intervention trägt der Käufer.
10) Bei vertragswidrigem
Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, uns
auf erstes Anfordern bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware
herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche
wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in
der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
X. Schadenersatz
Hat der Käufer dem
Verkäufer Schadenersatz zu leisten, so kann der Verkäufer ohne
besonderen Nachweis als entgangenen Gewinn vom Käufer einen Betrag in
Höhe von 10% des Rechnungswertes fordern, es sei denn, der Käufer weist
nach, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich
niedrigerer Höhe als 10 % des Rechnungswertes entstanden ist. Die
Geltendmachung eines höheren entgangenen Gewinns durch den Verkäufer
wird dadurch nicht ausgeschlossen.
XI. Leergut
Der
Käufer ist verpflichtet, uns Leergut wie Eurokisten, Paletten und
Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und
Wert zurückzugeben, wie er es bei Anlieferung unserer Ware erhält. Ist
dem Käufer die Rückgabe an uns nicht zeitgleich mit der Anlieferung
unserer Ware möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für
den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld).
XII. Schlussbestimmungen
1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Versandort.
2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf.
3)
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind, soweit gesetzlich zulässig,
nach Wahl des Verkäufers durch die ordentlichen Düsseldorfer Gerichte
oder durch das Schiedsgericht der Düsseldorfer freundschaftlichen
Arbitrage zu entscheiden. Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer
sein Wahlrecht, innerhalb von2 Wochen seit Zugang der Aufforderung
auszuüben.
4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
jedoch wird ausdrücklich die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
ausgeschlossen.
5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen
Bestimmungen gelten als durch solche - wirksamen - Regelungen ersetzt,
die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmungen soweit wie möglich zu verwirklichen.