AGBs

Polichronidis Handels GmbH, Chrisoula Polichronidi, Volksgarten Str. 35, 40227 Düsseldorf

I. Allgemeines

1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.

2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

3) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit, abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt wird.

4) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Eine Annahme der von dem Verkäufer gelieferten Waren durch den Käufer bedeutet eine Anerkennung der Verkaufsbedingungen des Verkäufers auch für zukünftige Geschäfte. Eines Widerspruchs des Verkäufers gegen Einkaufsbedingungen des Käufers bedarf es nicht. Ein Schweigen des Verkäufers auf derartige Bedingungen, auf Einheitsbedingungen, auf Makler- und Agentenschlussscheine ist keine Anerkennung solcher Bedingungen. Ein Schweigen des Verkäufers auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen des Käufers und zu Makler- und Agentenschlussscheinen ist nicht als Einverständnis anzusehen. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung des Käufers von den Bedingungen des Verkäufers gilt als Ablehnung. Nimmt der Käufer dennoch die Lieferung des Verkäufers an, so gilt dies unwiderleglich als Einverständnis mit den Verkaufsbedingungen des Verkäufers.



II. Angebote, Bestellungen

1) Unsere Angebote sind - insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit - stets freibleibend.

2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich oder fernschriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.



III. Preise, Gewichte

1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.

2) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben - insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich - anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

3) Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten des Käufers.



IV. Mengen, Qualität, Kennzeichnung

1) Wir sind stets berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.

2) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart, etwa „nach Besicht“ oder „wie bemustert“ gekauft wird.

3) Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

4) Die mitgelieferte Transport- und Verkaufsverpackung wird zusammen mit den gelieferten Waren an den Käufer übereignet. Der Käufer ist für die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen verantwortlich.



V. Versand, Lieferung

1) Die Ware reist stets unversichert und auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr mit Besitzerlangung der Ware über.

2) Die Wahl des Versandortes und Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

3) Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen, daraus entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen.

4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

5) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

6) Die Angabe von Liefer- und Abladezeiten ist stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

7) Ist keine bestimmte Zeit für dem Verkäufer obliegende Erfüllungshandlungen angegeben, so erfolgen solche Handlungen nach Möglichkeit. Für angegebene Erfüllungszeiten übernimmt der Verkäufer keine Gewähr, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

8) Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen - hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unserem Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 5) unterfallende Ereignisse - entbinden uns für die Dauer und im Umfang Ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, sofern der Käufer durch uns unverzüglich über das Lieferhemmnis informiert wurde. Bereits erfolgte Gegenleistungen des Käufers sind in diesem Fall zurückzuerstatten. Weitere Schadens- oder sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen..

9) Wird - ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziffer 8) vorliegt - eine vereinbarte Liefer-oder Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Verzug oder Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund berechtigt, es sei denn, der Käufer weist dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach. Bereits erfolgte Gegenleistungen des Käufers sind in diesem Fall zurückzuerstatten.

10) Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung, glückliche Ankunft sowie die Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und der Bestand der Ausfuhr- und Einfuhrmöglichkeiten bleiben vorbehalten.



VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort

a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken;

b) mindestens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien usw.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.

2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1b) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.

b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Auch ist eine Mängelrüge unbeachtlich, wenn sie nur gegenüber einem Vertreter, Makler oder Agenten erfolgt.

c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Nicht ordnungsgemäß gerügte Ware gilt als genehmigt.

d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns einzuschaltende Sachverständige bereitzuhalten.

3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversandt oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.

4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt.

5) Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.



VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

1) Haftet der Lieferung ein Mangel an, der form- und fristgerecht vom Käufer angezeigt wurde, gilt folgendes:

a) Im Fall der Mangelhaftigkeit der gesamten Partie oder eines überwiegenden Teils davon ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag unter den Bedingungen der Ziff. b) berechtigt. Im übrigen steht dem Käufer nur das Recht der Minderung zu.

b) Das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen. Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer weist dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach. Dieser Ausschluss umfasst jegliche Art von unmittelbaren, mittelbaren- und Folgeschäden. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

2) Die vorstehende Gewährleistungsregelung ist abschließend und schließt sonstige Gewährleistungs-und Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus.



VIII. Zahlung

1) Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „netto Kasse“ ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.

2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber

an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

3) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen von12 % per annum zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

4) Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Kreditwürdigkeit des Käufers gilt bereits dann als zweifelhaft, wenn eine Bank oder eine Auskunftei dem Sinne nach mitteilt, die Zahlungsweise des Käufers sei unregelmäßig oder es sei Zurückhaltung geboten. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zahlungsschwierigkeiten unverzüglich Kenntnis zu geben.

5) Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers darf der Käufer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dem Käufer steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.



IX. Eigentumsvorbehalt

1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch Saldoforderungen aus Kontokorrent - beglichen hat, insbesondere auch alle von ihm gegebenen Schecks und von ihm akzeptierten Wechsel eingelöst sind.

2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben VIII 4). Darüberhinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziffer 2) entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

5) Waren, an denen wir gemäß vorstehender Ziffern 3) und 4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die von uns gemäß vorstehender Ziffer 1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung aus Weiterveräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen zu mehr als 120%zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.

8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist(siehe dazu VIII. Ziffer 4). Darüber hinaus können wir die Einzugsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einzugsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die für den Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.

10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.



X. Schadenersatz

Hat der Käufer dem Verkäufer Schadenersatz zu leisten, so kann der Verkäufer ohne besonderen Nachweis als entgangenen Gewinn vom Käufer einen Betrag in Höhe von 10% des Rechnungswertes fordern, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe als 10 % des Rechnungswertes entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren entgangenen Gewinns durch den Verkäufer wird dadurch nicht ausgeschlossen.



XI. Leergut

Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut wie Eurokisten, Paletten und Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er es bei Anlieferung unserer Ware erhält. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns nicht zeitgleich mit der Anlieferung unserer Ware möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld).



XII. Schlussbestimmungen

1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Versandort.

2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf.

3) Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind, soweit gesetzlich zulässig, nach Wahl des Verkäufers durch die ordentlichen Düsseldorfer Gerichte oder durch das Schiedsgericht der Düsseldorfer freundschaftlichen Arbitrage zu entscheiden. Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer sein Wahlrecht, innerhalb von2 Wochen seit Zugang der Aufforderung auszuüben.

4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch wird ausdrücklich die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ausgeschlossen.

5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen gelten als durch solche - wirksamen - Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich zu verwirklichen.